Durch die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung sollen Gerichten, Behörden, Wirtschaft und Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung gestellt werden. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich.
Persönliche Eigenschaften im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung sind:
Zuverlässigkeit
Unparteilichkeit
Sachlichkeit
Unabhängigkeit
Auftraggeber der Immobilienvachverständigen Margit Apitzsch sind u.a.:
Amtsgericht München – Abteilung für Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Landgericht München
Amtsgericht Ingolstadt – Abteilung für Zwangsversteigerungssachen
Ich bin gem. § 36 GewO und Art. 7 des Gesetzes zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer (AGIHKG) vom 25.03.1958 i.V.m. der Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 24.07.2012 und Bescheid vom 10.08.2014 als Sachverständige für
„Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“
öffentlich bestellt und vereidigt worden.
Industrie- und Handelskammer (IHK) für München und Oberbayern